Mitteilung über ausgeschlossene Angaben

Regel 48.2(n) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über ausgeschlossene Angaben an die zuständigen Behörden.

Regel 48.2(n) PCT

Das Internationale Büro teilt den zuständigen Behörden mit, wenn Angaben von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden.

siehe auch

Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.