Mitteilung über Anforderungen

Regel 49.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro.

Regel 49.1(a) PCT → Anforderungen an Übersetzung und Gebühren
Regelt die Mitteilung der Anforderungen an die Übersetzung und die Zahlung von nationalen Gebühren.

Regel 49.1(a-bis) PCT → Verzicht auf Übermittlung eines Exemplars
Beschreibt die Mitteilung über den Verzicht auf die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung.

Regel 49.1(a-ter) PCT → Aufrechterhaltung der Wirkung
Regelt die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Wirkung gemäß Artikel 11 Absatz 3.

Regel 49.1(b) PCT → Veröffentlichung der Mitteilungen
Beschreibt die Veröffentlichung der Mitteilungen durch das Internationale Büro.

Regel 49.1(c) PCT → Änderungen der Anforderungen
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Änderungen der Anforderungen.

siehe auch

Regel 49 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22
Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.