Regel 59.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilung der zuständigen Behörde an das Internationale Büro.
Für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a teilt jedes Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder jedes für diesen Staat handelnde Anmeldeamt in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 32 Absätze 2 und 3 dem Internationalen Büro mit, welche mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden für die internationale vorläufige Prüfung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. Sind mehrere mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so ist Regel 35.2 entsprechend anzuwenden.
Regel 59.1 PCT → Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a
Beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.