Regel 50.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, dem Internationalen Büro Fristen mitzuteilen, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzten Fristen ablaufen.
Jeder Vertragsstaat, der eine Frist bestimmt, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro diese Frist mit.
Regel 50 PCT → Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.