Mitteilung der Absicht und Möglichkeit zur Gegenvorstellung

Regel 29.4a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts und die Möglichkeit zur Gegenvorstellung durch den Anmelder.

Regel 29.4a PCT

Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen erheben.

siehe auch

Regel 29.4 PCT → Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.