Mitteilung an den Anmelder

Regel 66.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilung an den Anmelder bei bestimmten Feststellungen.

Regel 66.2(a) PCT

Wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmte Feststellungen trifft, teilt sie dies dem Anmelder schriftlich mit. Diese Feststellungen können unter anderem betreffen, ob die Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht oder gewerblich anwendbar ist.

siehe auch

Regel 66.2 PCT → Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt den schriftlichen Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.