Artikel 56 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitgliedschaft von Amts wegen im Ausschuss.
Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sind von Amts wegen Mitglieder des Ausschusses. Ist eine solche Behörde das nationale Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser Staat in dem Ausschuss nicht zusätzlich vertreten sein.
Artikel 56 (2) PCT → Zusammensetzung des Ausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.