Kopie der Übersetzung für den Anmelder

Regel 72.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung der Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts an den Anmelder.

Regel 72.2 PCT

Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder eine Kopie der in Regel 72.1 Absatz a genannten Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zum gleichen Zeitpunkt, in dem es diese Übersetzung den interessierten ausgewählten Ämtern übermittelt.

siehe auch

Regel 72 PCT → Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids.