Regel 43.5(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.
Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
Regel 43.5 PCT → Angabe der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht
Beschreibt die Angabe von Unterlagen im internationalen Recherchenbericht.