Regel 53.6 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Kennzeichnung der internationalen Anmeldung im Antrag.
Die internationale Anmeldung soll durch den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, gekennzeichnet werden.
Regel 53 PCT → Der Antrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.