Keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung

Regel 68.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Vorgehen der Behörde, wenn keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung erfolgt.

Regel 68.1 PCT

Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, daß das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und beschließt sie, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so fährt sie mit der internationalen vorläufigen Prüfung – vorbehaltlich Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b und Regel 66.1 Absatz e – für die gesamte internationale Anmeldung fort, weist jedoch in allen schriftlichen Bescheiden und im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht darauf hin, daß nach ihrer Auffassung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und gibt die Gründe hierfür an.

siehe auch

Regel 68 PCT → Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)
Behandelt die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.