Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

Regel 29 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten.

Regel 29.1 PCT → Feststellung durch das Anmeldeamt
Regelt die Feststellung durch das Anmeldeamt, dass eine internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Regel 29.3 PCT → Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen
Regelt den Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen, die eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 betreffen.

Regel 29.4 PCT → Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.