Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr („internationale Anmeldegebühr“) zu zahlen.
(R 15.1 PCT)
Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
(R 15.2 a PCT)
Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt („vorgeschriebene Währung“), und muß, wenn sie vom Anmeldeamt an das Internationale Büro überwiesen wird, frei in Schweizer Währung umwechselbar sein. Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr wird für jedes Anmeldeamt, das die Zahlung dieser Gebühr in anderer als in Schweizer Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung des Anmeldeamts des Staats, in dem die vorgeschriebene Währung offizielle Währung ist, oder des nach Regel 19.1 Absatz b für diesen Staat handelnden Anmeldeamts festgesetzt. Der so festgesetzte Betrag stellt den Gegenwert des im Gebührenverzeichnis in Schweizer Währung angegebenen Betrags in runden Zahlen dar. Er wird jedem Anmeldeamt, das die Zahlung in dieser vorgeschriebenen Währung vorschreibt, vom Internationalen Büro mitgeteilt und im Blatt veröffentlicht.
(R 15.2 b PCT)
Wird der im Gebührenverzeichnis angegebene Gebührenbetrag geändert, so ist der entsprechende Betrag in den vorgeschriebenen Währungen von demselben Zeitpunkt an anwendbar wie der in dem geänderten Gebührenverzeichnis angegebene Betrag.
(R 15.2 c PCT)
Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Schweizer Währung und einer der vorgeschriebenen Währungen gegenüber dem zuletzt zugrunde gelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor den neuen Betrag in der vorgeschriebenen Währung gemäß den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgesetzte Betrag wird zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Blatt anwendbar mit der Maßgabe, daß sich das in Absatz b Satz 2 genannte Anmeldeamt und der Generaldirektor auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können; in diesem Fall wird der genannte Betrag von diesem Zeitpunkt an anwendbar.
(R 15.2 d PCT)
Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.
(R 15.4 PCT)
R 15.6 PCT: Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Gebühr zurück,
i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist,
ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder
iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.