Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung

Regel 53.2 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den erforderlichen Inhalt des Antrags.

Regel 53.2 PCT

a) Der Antrag muß enthalten: i) ein Gesuch, ii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt, iii) Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht, iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen.

b) Der Antrag muß unterzeichnet sein.

siehe auch

Regel 53 PCT → Der Antrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.