Höhe der Zahlungen

Artikel 57 (7b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestimmung der Höhe der Zahlungen zum Betriebsmittelfonds.

Artikel 57 (7b) PCT

Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b genannten bestimmt.

siehe auch

Artikel 57 (7) PCT → Betriebsmittelfonds
Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.