Regel 29.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen, die eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 betreffen.
Ist das Internationale Büro oder die Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, dass das Anmeldeamt eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf die einschlägigen Tatsachen aufmerksam.
Regel 29 PCT → Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten
Regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten.