Hinweis auf Frist zur Änderung der Ansprüche

Regel 48.2(h) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Hinweis auf der Titelseite zur Frist zur Änderung der Ansprüche.

Regel 48.2(h) PCT

Ist die Frist zur Änderung der Ansprüche gemäß Artikel 19 noch nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite darauf hingewiesen.

siehe auch

Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.