Regel 48.2(g) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Hinweis auf der Titelseite, wenn der Recherchenbericht fehlt.
Liegt der internationale Recherchenbericht bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf.
Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
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