Hinterlegung der Urkunden

Artikel 62 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden.

Artikel 62 (2) PCT

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

siehe auch

Artikel 62 PCT → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.