Regel 31.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare durch das Internationale Büro.
Die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare ist Aufgabe des Internationalen Büros.
Regel 31 PCT → Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare
Regelt die Anforderungen und die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare.