Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln

Regel 90.4 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln.

Regel 90.4 c) PCT

Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels als nicht erteilt.

siehe auch

Regel 90.4 PCT → Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.