Artikel 15 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Grundlage der internationalen Recherche unter Berücksichtigung der Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen.
Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (falls vorhanden) durchgeführt.
Regel 33.3(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Grundlage der internationalen Recherche unter Berücksichtigung der Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen.
Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (soweit vorhanden) durchgeführt und berücksichtigt besonders die erfinderische Idee, auf die die Ansprüche gerichtet sind.
Artikel 15 PCT → Die internationale Recherche
Beschreibt die Durchführung und den Zweck der internationalen Recherche.
Regel 33.3 PCT → Ausrichtung der internationalen Recherche
Regelt die Ausrichtung der internationalen Recherche auf die Ansprüche und die erfinderische Idee.