Artikel 11 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) stellt die Gleichstellung der internationalen Anmeldung mit nationalen Anmeldungen im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft dar.
Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich.
Artikel 11 PCT → Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.