Gesuch im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

Regel 53.3 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an das Gesuch im Antrag.

Regel 53.3 PCT

Das Gesuch soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: “Antrag nach Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, daß für die unten näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.”

siehe auch

Regel 53 PCT → Der Antrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.