Geschäftsordnung der Versammlung

Artikel 53 (12) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Geschäftsordnung der Versammlung.

Artikel 53 (12) PCT

Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe auch

Artikel 53 PCT → Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.