Gesamtzahl der Ausschussmitglieder

Artikel 56 (2c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmung der Gesamtzahl der Ausschussmitglieder.

Artikel 56 (2c) PCT

Sofern die Zahl der Vertragsstaaten dies gestattet, soll die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder mehr als doppelt so groß sein wie die Zahl der Mitglieder von Amts wegen.

siehe auch

Artikel 56 (2) PCT → Zusammensetzung des Ausschusses
Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.