Generaldirektor

Art. 2 xx) des PCT-Vertrag bedeutet den Generaldirektor der Organisation.

Art. 2 xx) PCT

Bedeutet “Generaldirektor” den Generaldirektor der Organisation und – für die Dauer des Bestehens der BIRPI – den Direktor der BIRPI.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.