Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen

Artikel 30 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen für Anmeldeämter.

Artikel 30 (3) PCT

Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt.

siehe auch

Artikel 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.