Regel 49.6(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die möglichen Gebühren und Nachweise für den Wiedereinsetzungsantrag.
Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlangen, i) dass für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet wird; ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz c genannten Gründe eingereicht werden.
Regel 49.6 PCT → Wiedereinsetzung nach Versäumung
Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.