Regel 31.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Gebühren für die Anforderung von Exemplaren.
Für Anträge nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt.
Regel 31.1 PCT → Anforderung der Exemplare
Beschreibt die Anforderungen für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 1.