Gebühren für die Anforderung von Exemplaren

Regel 31.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Gebühren für die Anforderung von Exemplaren.

Regel 31.1(b) PCT

Für Anträge nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt.

siehe auch

Regel 31.1 PCT → Anforderung der Exemplare
Beschreibt die Anforderungen für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 1.