Regel 6.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anwendung der Regeln auf Gebrauchsmuster.
Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 6.1 bis 6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der Voraussetzung, dass dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann.
Regel 13.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Bestimmungsstaaten, ihr nationales Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.
Jeder Bestimmungsstaat kann hinsichtlich der Einheitlichkeit der Erfindung sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden.
Regel 6 PCT → Ansprüche
Legt die Anforderungen an die Formulierung und Struktur der Ansprüche fest, einschließlich der Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung und der Behandlung abhängiger Ansprüche.
Regel 13 PCT → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen fest.