Fristsetzung für Stellungnahme

Regel 66.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Fristsetzung für die Stellungnahme.

Regel 66.2(d) PCT

In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als ein Monat und beträgt wenigstens zwei Monate, wenn der internationale Recherchenbericht gleichzeitig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf vorbehaltlich des Absatzes e nicht länger sein als drei Monate.

siehe auch

Regel 66.2 PCT → Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt den schriftlichen Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.