Regel 49.6(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Fristen für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags.
Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist der Antrag nach Absatz a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in Artikel 22 genannten Handlungen vorzunehmen: i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Versäumung der nach Artikel 22 anwendbaren Frist weggefallen ist, oder ii) 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach Artikel 22 anwendbaren Frist, jedoch mit der Maßgabe, dass der Anmelder den Antrag bis zu einem späteren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht zugelassen ist.
Regel 49.6 PCT → Wiedereinsetzung nach Versäumung
Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.