Frist für die Berichtigung von Prioritätsansprüchen

Regel 26bis.2b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist für die Berichtigung von Prioritätsansprüchen und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Berichtigung fest.

Regel 26bis.2b PCT

Reicht der Anmelder nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Absatz a eine Mitteilung zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs ein, so gilt dieser Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Absatzes c für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben (“gilt als nichtig”), und das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Eine Mitteilung über die Berichtigung des Prioritätsanspruchs, die vor Abgabe einer solchen Erklärung durch das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro und nicht später als einen Monat nach Ablauf der Frist eingeht, gilt als vor Ablauf der Frist eingegangen.

siehe auch

Regel 26bis.2 PCT → Mängel in Prioritätsansprüchen
Regelt die Behandlung von Mängeln in Prioritätsansprüchen und die Möglichkeit der Berichtigung.