Regel 78.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Frist, innerhalb derer der Anmelder das Recht zur Änderung ausüben kann.
Der Anmelder kann das Recht nach Artikel 41 zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Erfordernisse des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a ausüben; ist der internationale vorläufige Prüfungsbericht bei Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist noch nicht nach Artikel 36 Absatz 1 übermittelt worden, so muß er dieses Recht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht dieses Staats dies gestattet.
Regel 78.1 PCT → Frist für die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen
Beschreibt die Fristen für die Ausübung des Rechts zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen.