Frist für den Antrag auf Übersendung von Kopien

Artikel 25 (1)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien fest.

Art. 25 (1)(c) PCT

Der Antrag nach Buchstabe a oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu stellen.

siehe auch

Artikel 25 (1) PCT → Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung
Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.