Regel 6.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Anforderungen an die Formulierung der Ansprüche fest.
a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen.
b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten:
i) die Angabe der technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch – in Verbindung miteinander – zum Stand der Technik gehören,
ii) einen kennzeichnenden Teil – eingeleitet durch die Worte “dadurch gekennzeichnet,” “gekennzeichnet durch,” “wobei die Verbesserung darin besteht” oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung –, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staats genügt.
Regel 6 PCT → Die Ansprüche
Legt die Anforderungen an die Formulierung und Struktur der Ansprüche fest, einschließlich der Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung und der Behandlung abhängiger Ansprüche.