Regel 58bis.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Folgen, wenn der Anmelder die Gebühren nicht innerhalb der Frist zahlt.
Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2, innerhalb der in Absatz a genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag, vorbehaltlich des Absatzes c, als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
Regel 58bis.1 PCT → Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung.