Regel 55.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Folgen, wenn die Übersetzungsanforderungen nicht erfüllt werden.
Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
Regel 55.2 PCT → Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.