Artikel 57 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Festsetzung von Gebühren und Preisen für Dienstleistungen.
Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, dass sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken.
Artikel 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.