Regel 58.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Festsetzung und Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung.
Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr entsprechend anzuwenden.
Regel 58.1 PCT → Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Befugnis zur Erhebung einer Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung.