Festsetzung der zusätzlichen Gebühren

Regel 68.3(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Festsetzung der Höhe der zusätzlichen Gebühren.

Regel 68.3(a) PCT

Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt.

siehe auch

Regel 68.3 PCT → Zusätzliche Gebühren
Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.