Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten

Regel 32 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.

Regel 32.1 PCT → Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat
Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.

Regel 32.2 PCT → Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Regelt die Auswirkungen der Erstreckung auf die Fristen und Bestimmungen für den Nachfolgestaat.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.