Erläuterungen in Zeichnungen

Regel 11.11 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Verwendung von Erläuterungen in Zeichnungen.

Regel 11.11 PCT

a) Erläuterungen dürfen in die Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben – z.B. “Wasser,” “Dampf,” “offen,” “geschlossen,” “Schnitt nach A–B” – sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, daß sie, wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen, überklebt werden können.

siehe auch

Regel 11 PCT → Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung
Legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest.