Erklärung zur Bestimmung des Standes der Technik

Artikel 64 (4)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, die Bestimmung des Standes der Technik zu regeln.

Artikel 64 (4)(a) PCT

Jeder Staat, dessen nationales Recht Patenten zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Bedeutung für den Stand der Technik beimißt, jedoch für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in diesem Staat gleichstellt, kann erklären, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb dieses Staats, in der der Staat als Bestimmungsstaat benannt wird, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in diesem Staat gleichgestellt wird.

siehe auch

Artikel 64 (4) PCT → Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik
Beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.