Regel 53.9 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag.
Regel 53.9(a) PCT → Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19
Regelt die Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19.
Regel 53.9(b) PCT → Aufschub der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Möglichkeit des Aufschubs der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 53.9(c) PCT → Angabe von Änderungen nach Artikel 34
Regelt die Angabe von Änderungen nach Artikel 34 im Antrag.
Regel 53 PCT → Der Antrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.