Regel 45bis.3(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erhebung der Gebühr für die ergänzende internationale Recherche durch die Internationale Recherchenbehörde.
Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, daß der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr (“Gebühr für die ergänzende Recherche”) für die Durchführung dieser Recherche entrichtet.
Regel 45bis.3 PCT → Gebühr für die ergänzende Recherche
Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.