Erforderliche Stimmenmehrheit

Artikel 61 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die erforderliche Stimmenmehrheit für den Beschluss.

Artikel 61 (2)(b) PCT

Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

siehe auch

Artikel 61 (2) PCT → Beschlussfassung über Änderungen
Regelt, wie Änderungen durch die Versammlung beschlossen werden.