Regel 4.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angabe von Erfindern im Antrag.
a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben.
b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.
c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden.
Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.