Artikel 25 (2)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Bestimmungsamt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung prüft.
Vorbehaltlich des Buchstaben b trifft jedes Bestimmungsamt, vorausgesetzt, daß innerhalb der vorgeschriebenen Frist die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) bezahlt und eine geeignete Übersetzung (wie vorgeschrieben) übermittelt worden ist, eine Entscheidung darüber, ob die Ablehnung, die Erklärung oder die Feststellung, auf die sich Absatz 1 bezieht, nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung zu Recht getroffen worden sind; stellt es fest, daß die Ablehnung oder die Erklärung auf eine versehentliche Maßnahme oder Unterlassung des Anmeldeamts, beziehungsweise die Feststellung auf eine versehentliche Maßnahme oder Unterlassung des Internationalen Büros zurückzuführen sind, so behandelt es die internationale Anmeldung, was die Wirkungen in dem Staat dieses Bestimmungsamts betrifft, so, als wäre das Versehen nicht vorgekommen.
Artikel 25 (2) PCT → Entscheidung der Bestimmungsämter bei Ablehnung
Regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.